LL.M. „Recht und Informatik“

Der Masterstudiengang Recht und Informatik vermittelt Student*innen der Rechtswissenschaft, die später in klassischen juristischen Berufen arbeiten, ein Grundverständnis im Hinblick auf die technischen Grundlagen der digitalen Gesellschaft.

Mehr Informationen zum Studienprogramm und den Kontaktpersonen erhalten Sie hier.

 

Dieser Studiengang eignet sich für internationale Bewerber*innen.

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Recht und Informatik am Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) – PO RInf – Vom 2. Mai 2023

[…]

㤠3 Qualifikation zum Masterstudium, Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Recht und Informatik wird nachgewiesen durch:
1. die Erste Juristische Staatsprüfung und die Juristische Universitätsprüfung (JUP) jeweils mit einer Punktzahl von mindestens 6,5 Punkten oder einen sonstigen gleichwertigen und hinsichtlich des im jeweiligen Abschluss vermittelten Kompetenzprofils nicht wesentlich unterschiedlichen Abschluss einer anderen in- oder ausländischen Hochschule im Umfang von mindestens 240 ECTS-Punkten […] 

Anlage 1: Qualifikationsfeststellungsverfahren für den Zugang zum Masterstudiengang Informatik für Juristen
(1) Das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in dem Semester, das einem regulären Studienbeginn vorausgeht, vor Beginn der allgemeinen Vorlesungszeit durchgeführt.

(2) 1Der Antrag auf Zugang zum Qualifikationsfeststellungsverfahren ist in einem auf der Homepage des Studiengangs bekannt gegebenen Zeitraum gemäß Satz 2 über das Bewerbungsportal der FAU zu stellen.

2Bewerbungen zum Wintersemester sind entweder in der Zeit vom 15. Februar bis zum 31. Mai eines jeden Jahres oder vom 15. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres möglich.

3Die in Satz 2 genannten Start- und Endzeitpunkte für die Bewerbungsphase können auch anderweitig untereinander kombiniert werden; davon abweichende Start- und Endzeitpunkte können nicht gewählt werden.

4Dem Antrag sind beizufügen

  1.  ein Nachweis über einen Abschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Zeugnis Erste Juristische Staatsprüfung bzw. vergleichbare Dokumente im Falle anderer Abschlüsse) bzw. § 3 Abs. 3 (Ergebnismitteilung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Ersten  Juristischen Staatsprüfung und – soweit bereits vorhanden – der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der JUP),
  2. ein Bewerbungsschreiben, in dem die persönliche und fachliche Qualifikation für den Studiengang dargelegt wird,
  3. Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

5Der Nachweis nach Satz 2 Nr. 3 kann insbesondere geführt werden durch den Nachweis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber auf dem Niveau 3 (DSH-3); der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Erste Juristische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat.“